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VPDG § 15. Zeitlicher Anwendungsbereich, BGBl. I Nr. 104/2019, gültig ab 30.10.2019

§ 15. Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem . Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem beziehen.

(2) § 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit in Kraft.

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