§ 15. Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die zu erstellende Dokumentation bezieht sich auf Wirtschaftsjahre ab dem . Im Falle des Eintritts in die Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts im Sinne des § 5 Abs. 2 können sich die zu übermittelnden Informationen auf Wirtschaftsjahre ab dem beziehen.
(2) § 2 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit in Kraft.
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