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VPDG § 12. Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden, BGBl. I Nr. 77/2016, gültig ab 02.08.2016

§ 12. Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden

Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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