VPDG § 12. Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden, BGBl. I Nr. 77/2016, gültig ab 02.08.2016

§ 12. Weiterleitung ausländischer länderbezogener Berichte an die zuständigen Abgabenbehörden

Von ausländischen Behörden eingehende länderbezogene Berichte werden vom Bundesminister für Finanzen an die zuständigen Abgabenbehörden weiter geleitet.

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