VPDG-DV § 12. Zeitlicher Anwendungsbereich, BGBl. II Nr. 419/2016, gültig ab 22.12.2016

4. Abschnitt Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 12. Zeitlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist auf eine zu erstellende Dokumentation anzuwenden, die sich auf Wirtschaftsjahre ab dem bezieht.

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