VPDG-DV § 1. Inhalt des Master File, BGBl. II Nr. 419/2016, gültig ab 22.12.2016

1. Abschnitt Master File

§ 1. Inhalt des Master File

(1) Das Master File hat folgende fünf Teilbereiche abzudecken:

1. den Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe,

2. die Beschreibung der Geschäftstätigkeit,

3. die Dokumentation der immateriellen Werte,

4. die Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten und

5. die Dokumentation der Finanzlage- und Steuerpositionen.

(2) Das Master File enthält die Informationen für die multinationale Unternehmensgruppe als Ganzes. Ungeachtet dessen ist eine Dokumentation gegliedert nach einzelnen Geschäftsbereichen dann zulässig, wenn sie stichhaltig durch die konkreten Sachverhalte gerechtfertigt werden kann, z. B. weil die multinationale Unternehmensgruppe so aufgebaut ist, dass manche größere Geschäftsbereiche weitgehend unabhängig sind, oder weil manche Geschäftsbereiche erst vor kurzem erworben wurden. Im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen ist darauf zu achten, dass die zentralisierten Konzernfunktionen und die Geschäftsvorfälle zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen im Master File richtig beschrieben sind. Auch im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen soll das gesamte Master File mit allen Geschäftsbereichen zur Verfügung stehen.

(3) Die Anforderungen des Master File sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.

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