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Vorausmeldung im Verfahren zur Rückzahlung oder Erstattung österreichischer Einkommen- oder Körperschaftsteuer § 2. Form der Vorausmeldung, BGBl. II Nr. 22/2019, gültig ab 01.01.2019

§ 2. Form der Vorausmeldung

(1) Die Vorausmeldung ist durch die beschränkt steuerpflichtige Person unter Verwendung der auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulare vorzunehmen.

(2) Vorausmeldungen können in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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