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VOLV § 4. Auslösewert, BGBl. II Nr. 22/2006, gültig von 26.01.2006 bis 30.09.2009

§ 4. Auslösewert

(1) Die Exposition der Arbeitnehmer/innen sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind §§ 6 bis 9 anzuwenden. Wenn die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:

1. Für Hand-Arm-Vibrationen: a tief hw,8h = 2,5 m/s2;

2. Für Ganzkörper-Vibrationen: a tief w,8h = 0,5 m/s2;

3. Für gehörgefährdenden Lärm: L tief A,EX,8h = 80 dB bzw. p tief peak = 112 Pa (entspricht: L tief C,peak = 135 dB).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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