§ 15. Ausnahmen
(1) Gemäß § 95 Abs. 1 ASchG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 95 Abs. 3 ASchG Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Arbeitnehmer/innen Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
(3) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller,
1. durch eine Bewertung oder Messung nachweist, dass die durchschnittliche Exposition über einen Zeitraum von 40 Stunden hinweg unter dem Expositionsgrenzwert bleibt und
2. nachweist, dass die Risiken aus dieser Form der Einwirkung, der die Arbeitnehmer/innen ausgesetzt sind, geringer sind als die mit einer Exposition in Höhe des Expositionsgrenzwertes verbundenen Risiken.
(4) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:
1. nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen,
2. unter Vorschreibung geeigneter Auflagen, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände gewährleisten, dass die sich daraus ergebenden Risiken auf ein Minimum reduziert werden,
3. wenn nach Anhörung des zuständigen arbeitsinspektionsärztlichen Dienstes gewährleistet ist, dass für die betreffenden Arbeitnehmer/innen eine verstärkte Gesundheitsüberwachung vorgesehen wird,
4. befristet, wobei die Frist maximal 4 Jahre betragen darf.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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