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VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften § 2. Drittelgrenze, BGBl. II Nr. 21/2019, gültig ab 26.01.2019

2. Abschnitt Hinzurechnungsbesteuerung

§ 2. Drittelgrenze

Für die Beurteilung der für die Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung gemäß § 10a Abs. 4 Z 1 KStG 1988 maßgeblichen Drittelgrenze gilt Folgendes:

1. Die Drittelgrenze ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert zu beurteilen.

2. Überschreiten die Passiveinkünfte in einem Wirtschaftsjahr die Drittelgrenze um nicht mehr als 25% oder sind die aktiven Einkünfte negativ, können in die Beurteilung dieses Wirtschaftsjahres auch die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre mit einbezogen werden. Eine Hinzurechnung unterbleibt, wenn die gesamten Passiveinkünfte des Beurteilungszeitraumes nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte des Beurteilungszeitraumes betragen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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