Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates § 5. Geheimhaltung, BGBl. Nr. 30/1995, gültig ab 01.01.1995

§ 5. Geheimhaltung

Teilnehmer/innen an Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ergebnis der Beratungen verpflichtet. Davon ausgenommen ist die Berichterstattung an die entsendende oder beiziehende Institution.

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