§ 4. Fachausschüsse
(1) Fachausschüsse werden vom Arbeitnehmerschutzbeirat zur Vorbereitung der Beratungen des Arbeitnehmerschutzbeirates nach Bedarf eingesetzt. Fachausschüsse werden entweder für einen bestimmten Beratungsgegenstand im Einzelfall oder als ständiger Fachausschuß für regelmäßig zu behandelnde Beratungsgegenstände eingerichtet. Jedem Fachausschuß gehören an:
1. ein/e Vertreter/in des Zentral-Arbeitsinspektorates,
3. ein/e Vertreter/in der Bundesarbeitskammer,
4. ein/e Vertreter/in der Wirtschaftskammer Österreich,
5. ein/e Vertreter/in des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und
6. ein/e Vertreter/in der Vereinigung Österreichischer Industrieller.
(2) Der/Die Vorsitzende des Arbeitnehmerschutzbeirates legt nach Beratung im Arbeitnehmerschutzbeirat fest, welche der in § 91 Abs. 2 Z 6 bis 8 sowie Abs. 3 und 4 ASchG genannten Institutionen entsprechend dem jeweiligen Beratungsgegenstand einen Vertreter/eine Vertreterin in den Fachausschuß entsenden.
(3) Die Einladung zu Sitzungen der Fachausschüsse ist mindestens drei Wochen vor Sitzungstermin abzusenden. Diese Frist entfällt, wenn bei der Sitzung eines Fachausschusses der Zeitpunkt der nächsten Sitzung festgelegt wird. Für die Einladung gilt § 1 Abs. 3.
(4) In der Sitzung des Fachausschusses ist festzulegen, welche Sachverständigen beigezogen werden. Für die Beiziehung von Sachverständigen gilt § 1 Abs. 4.
(5) Die Teilnehmer/innen an Fachausschüssen wählen aus ihrem Kreis eine/n Vorsitzenden und dessen/deren Vertretung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der/Die Vorsitzende hat in den Sitzungen für eine rasche Erledigung der Tagesordnung zu sorgen und vom Beratungsgegenstand abweichende Ausführungen zu verhindern.
(6) Über jede Sitzung der Fachausschüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Für das Ergebnisprotokoll gilt § 3 Abs. 1 und 2.
(7) Fachausschüsse haben über das Ergebnis ihrer Beratungen einen Bericht für den Arbeitnehmerschutzbeirat zu erstellen. Der Bericht hat auch allenfalls abweichende Standpunkte der einzelnen Institutionen zu enthalten.
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