Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates § 1. Einberufung, BGBl. Nr. 30/1995, gültig ab 01.01.1995

§ 1. Einberufung

(1) Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates werden vom Zentral-Arbeitsinspektorat nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen.

(2) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden an:

1. alle im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen (§ 91 Abs. 2 ASchG),

2. die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und

3. die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Institutionen (§ 91 Abs. 3 und 4 ASchG).

(3) Die Einladung hat zu enthalten:

1. Ort und Zeit der Sitzung,

2. die Tagesordnung und

3. die Unterlagen zum Beratungsgegenstand.

(4) Das Zentral-Arbeitsinspektorat und die im Arbeitnehmerschutzbeirat vertretenen Institutionen können zu Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates Sachverständige beiziehen. Institutionen haben Sachverständige, die sie zu einer Sitzung beiziehen, dem Zentral-Arbeitsinspektorat vor dem Sitzungstermin, nach Möglichkeit bis eine Woche vor dem Sitzungstermin, bekanntzugeben.

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