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VKrG § 8. Zugang zu Datenbanken, BGBl. I Nr. 28/2010, gültig von 11.06.2010 bis 31.12.2020

2. Abschnitt Verbraucherkreditverträge

§ 8. Zugang zu Datenbanken

Bei grenzüberschreitenden Krediten ist der Zugang zu Datenbanken, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendet werden, ohne Diskriminierung auch Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu gewähren. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 bleiben unberührt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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