VKrG § 3. Unwirksame Vereinbarungen, BGBl. I Nr. 28/2010, gültig ab 11.06.2010

1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht

§ 3. Unwirksame Vereinbarungen

Soweit in Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abgewichen wird, sind sie unwirksam.

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