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VKrG § 19. Vorvertragliche Informationspflichten bei kurzfristigen Überziehungsmöglichkeiten, BGBl. I Nr. 28/2010, gültig ab 11.06.2010

3. Abschnitt Überziehungsmöglichkeiten

§ 19. Vorvertragliche Informationspflichten bei kurzfristigen Überziehungsmöglichkeiten

(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot für einen Kreditvertrag in Form einer Überziehungsmöglichkeit gebunden ist, bei dem der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, muss der Kreditgeber dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen. Diese Informationen müssen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden und insbesondere folgende Angaben – alle in gleicher Weise optisch hervorgehoben – enthalten:

1. die Art des Kredits,

2. die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers,

3. den Gesamtkreditbetrag,

4. die Laufzeit des Kreditvertrags,

5. den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können,

6. den effektiven Jahreszins, erläutert anhand repräsentativer Beispiele unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen gemäß § 27,

7. die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags,

8. gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann,

9. den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,

10. das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Verständigung gemäß § 7 Abs. 4 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit,

11. Angaben zu den ab Abschluss des Kreditvertrags einschlägigen Kosten und, sofern zutreffend, die Bedingungen, nach denen diese Kosten geändert werden können,

12. gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.

Wird für die Mitteilung der in Z 1 bis 12 angeführten Informationen das Informationsformular nach Anhang III („Europäische Standardinformationen für Überziehungsmöglichkeiten nach dem Verbraucherkreditgesetz“) verwendet, so gelten die spezifischen Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach § 5 Abs. 1 FernFinG als erfüllt.

(2) Bei Ferngesprächen oder falls der Verbraucher verlangt, dass die Überziehungsmöglichkeit sofort zur Verfügung steht, muss die Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 8 vorgesehenen Angaben enthalten.

(3) Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, bei dem die Erteilung der vorvertraglichen Informationen gemäß Abs. 1 – einschließlich der in Abs. 2 genannten Fälle – nicht möglich ist, so hat der Kreditgeber unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nachzukommen, indem er dem Verbraucher die vertraglichen Informationen gemäß § 20 vorlegt.

(4) Der Kreditgeber hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 oder 2 unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs mit den vertraglichen Informationen gemäß § 20 zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.

(5) Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflichten gelten auch für den Kreditvermittler, sofern es sich bei diesem nicht um einen an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion beteiligten Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer handelt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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