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VKrG § 15. Kündigung durch den Verbraucher, BGBl. I Nr. 28/2010, gültig ab 11.06.2010

2. Abschnitt Verbraucherkreditverträge

§ 15. Kündigung durch den Verbraucher

Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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