VKrG § 15. Kündigung durch den Verbraucher, BGBl. I Nr. 28/2010, gültig ab 11.06.2010
2. Abschnitt Verbraucherkreditverträge
§ 15. Kündigung durch den Verbraucher
Der Verbraucher kann einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditvertrag jederzeit kündigen. Für die Kündigung dürfen ihm keine Kosten verrechnet werden. Eine Kündigungsfrist ist abweichend von § 986 Abs. 2 ABGB nur dann einzuhalten, wenn sie im Vertrag vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.
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