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VKrG § 11a. Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags, BGBl. I Nr. 6/2025, gültig ab 18.03.2025

2. Abschnitt Verbraucherkreditverträge

§ 11a. Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags

Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:

1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;

2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;

3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;

4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;

5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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KAAAA-77361