2. Abschnitt Verbraucherkreditverträge
§ 11a. Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
Vor der Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags hat der Kreditgeber dem Verbraucher folgende Informationen mitzuteilen:
1. eine klare Beschreibung der vorgeschlagenen Änderungen und gegebenenfalls des Erfordernisses des Einverständnisses des Verbrauchers oder der gesetzlich eingeführten Änderungen;
2. den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der in Z 1 genannten Änderungen;
3. die Beschwerdemöglichkeiten, die dem Verbraucher gegen die in Z 1 genannten Änderungen zur Verfügung stehen;
4. die Frist, innerhalb derer eine solche Beschwerde eingelegt werden kann;
5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Behörde, bei der der Verbraucher diese Beschwerde einreichen kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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