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VKrG § 1. Regelungsgegenstand, BGBl. I Nr. 28/2010, gültig ab 11.06.2010

1. Abschnitt Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht

§ 1. Regelungsgegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge, ABl. Nr. L 133 vom , S. 66, bestimmte Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern, insbesondere die vorvertraglichen Pflichten des Kreditgebers, seine Pflichten beim Vertragsabschluss, die Rechte des Verbrauchers zum Rücktritt vom Vertrag, zur Kündigung des Vertrags und zur vorzeitigen Rückzahlung sowie die Pflichten von Kreditvermittlern.

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