VKG § 9a. Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.01.2003 bis 17.11.2009
Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen
§ 9a. Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Der Arbeitnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach § 2, 3, 5, 6 oder 9 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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