VKG § 9a. Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes, BGBl. I Nr. 100/2002, gültig von 01.01.2003 bis 17.11.2009

Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen

§ 9a. Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes

Der Arbeitnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach § 2, 3, 5, 6 oder 9 bis spätestens drei Monate vor Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklären.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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