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VKG § 9. Spätere Geltendmachung der Karenz, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004

Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen

§ 9. Spätere Geltendmachung der Karenz

(1) Lehnt der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt die Mutter keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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