VKG § 9. Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes, BGBl. Nr. 408/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1992

Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen

§ 9. Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes

(1) Hat der Arbeitgeber der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch, kann der Arbeitnehmer längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.

(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

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