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VKG § 9. Spätere Geltendmachung der Karenz, BGBl. I Nr. 115/2023, gültig ab 01.11.2023

Abschnitt 4 Sonstige Bestimmungen

§ 9. Spätere Geltendmachung der Karenz

(1) Lehnt der Arbeitgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Arbeitnehmer für diese Zeit, längstens bis zu den in § 2 Abs. 1, 1a und 5a und § 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkten, Karenz in Anspruch nehmen.

(2) Der Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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