VKG § 8a. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung, BGBl. I Nr. 64/2004, gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2015
Abschnitt 3 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 8a. Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Der Arbeitnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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