VKG § 8. Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes, BGBl. Nr. 651/1989, gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990

Abschnitt 3 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit

§ 8. Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

(1) Für Bedienstete, die in einem

1. Dienstverhältnis zum Bund,

2. in § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Dienstverhältnis,

3. Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

stehen, gelten die Abweichungen der Abs. 2 bis 4.

(2) Statt § 6 Abs. 4 sind die § 20 bis 23 MSchG anzuwenden.

(3) § 3 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.

(4) § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zitates „§ 3 Abs. 5” das Zitat „§ 8 Abs. 3 zweiter Satz” tritt.

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