VKG § 7d. Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen, BGBl. I Nr. 115/2023, gültig ab 01.11.2023

Abschnitt 2 Karenz

§ 7d. Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der Arbeitnehmer zu Beginn einer Freistellung nach § 1a oder einer Karenz bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Freistellung nach § 1a oder der Karenz gehemmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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