VKG § 7a. Recht auf Information, BGBl. I Nr. 103/2001, gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2010

Abschnitt 2 Karenz

§ 7a. Recht auf Information

Während einer Karenz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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