VKG § 7a. Recht auf Information, BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010
Abschnitt 2 Karenz
§ 7a. Recht auf Information
Während einer Karenz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen des karenzierten Arbeitnehmers berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen zu informieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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