VKG § 7. Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989, gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1999

Abschnitt 2 Karenz

§ 7. Anwendung sonstiger Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes

Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15 Abs. 2 MSchG, für den Urlaubsanspruch § 15 Abs. 3 MSchG und für den Anspruch auf eine Dienstwohnung gilt während der Dauer seines Kündigungs- und Entlassungsschutzes § 16 MSchG.

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