VKG § 5. Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter, BGBl. Nr. 408/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999

Abschnitt 2 Karenz

§ 5. Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter

(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Arbeitnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 2 Abs. 2) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut.

(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:

1. Tod,

2. Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt,

3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,

4. schwerer Erkrankung.

(3) Der Anspruch auf Karenzurlaub steht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer bereits Karenzurlaub verbraucht, eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat.

(4) Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(5) Die § 6 und 7 sind anzuwenden.

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