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VKG § 4. Melde- und Nachweispflichten, BGBl. Nr. 651/1989, gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1990

Abschnitt 2 Karenz

§ 4. Melde- und Nachweispflichten

(1) Der männliche Arbeitnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Arbeitgeber bei sonstigem Verlust des Anspruches

1. spätestens vier Wochen nach der Geburt;

2. bei Annahme an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 3 Abs. 3) unverzüglich

bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe sind die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.

(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes auszustellen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(3) Der männliche Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kindes unverzüglich bekanntzugeben und über Verlangen des Arbeitgebers seinen Dienst wieder anzutreten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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