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VKG § 3. Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter, BGBl. I Nr. 153/1999, gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001

Abschnitt 2 Karenz

§ 3. Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter

(1) Der Karenzurlaub nach § 2 kann zweimal geteilt und abwechselnd mit der Mutter in Anspruch genommen werden. Ein Karenzurlaubsteil muß mindestens drei Monate betragen und beginnt zu dem in § 2 Abs. 2 oder 3 vorgesehenen Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluß an einen Karenzurlaub der Mutter.

(2) Aus Anlaß des erstmaligen Wechsels der Betreuungsperson kann der Arbeitnehmer gleichzeitig mit der Mutter Karenzurlaub in der Dauer von einem Monat in Anspruch nehmen, wobei der Anspruch auf Karenzurlaub ein Monat vor dem im § 2 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Zeitpunkt endet.

(3) Nimmt der Arbeitnehmer Karenzurlaub im Anschluß an einen Karenzurlaub der Mutter in Anspruch, hat er spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes der Mutter seinem Arbeitgeber Beginn und Dauer seines Karenzurlaubes bekanntzugeben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Abs. 1 vereinbart werden.

(4) Im übrigen gilt § 2 Abs. 6 bis 8.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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