VKG § 3. Beginn und Dauer, BGBl. Nr. 408/1990, gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999

Abschnitt 2 Karenz

§ 3. Beginn und Dauer

(1) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 beginnt der Karenzurlaub

1. mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) oder

2. mit dem auf den Ablauf des Karenzurlaubes der Mutter folgenden Tag.

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 2 beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 Satz 4 des Betriebshilfegesetzes genannten Zeitpunkt.

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.

(4) Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate betragen. In den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 kann die Frist unterschritten werden, wenn der Zeitraum zwischen Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen wird.

(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und der Arbeitgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt.

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