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VKG § 10. Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes, BGBl. Nr. 408/1990, gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1991

Abschnitt 5 Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

§ 10. Sonderbestimmungen für Bedienstete des öffentlichen Dienstes

(1) Für Bedienstete, die in einem

1. Dienstverhältnis zum Bund,

2. in § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Dienstverhältnis,

3. Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

stehen, gelten die Abweichungen der Abs. 2 bis 7.

(2) § 2 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

(3) § 3 Abs. 5 ist nicht anzuwenden. Wird der gemeinsame Haushalt des Vaters mit dem Kind aufgehoben oder die überwiegende Betreuung des Kindes durch den Vater beendet, so endet der Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz. Der Bedienstete gilt ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des ursprünglich nach diesem Bundesgesetz gewährten Karenzurlaubes als gegen Entfall der Bezüge im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften beurlaubt. Wenn es der Dienstgeber jedoch begehrt, hat der Bedienstete vorzeitig den Dienst anzutreten.

(4) Soweit § 5,§ 6 Abs. 1,§ 8 und § 9 an die Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung anknüpfen, ist darunter

1. bei Bundesbeamten, für die § 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß § 50b Abs. 1 und 3 bis 5 BDG 1979,

2. bei Landeslehrern, für die § 44b LDG 1984, BGBl. Nr. 302, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß § 44b Abs. 1 und 3 bis 5 LDG 1984,

3. bei land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern, für die § 46 LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, gilt, statt des Wortes „Teilzeitbeschäftigung“ die Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte gemäß § 46 Abs. 1 und 3 bis 5 LLDG 1985

zu verstehen.

(5) § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Zitates „§ 3 Abs. 5“ das Zitat „§ 10 Abs. 3 zweiter Satz“ tritt.

(6) Statt § 6 Abs. 4 sind die § 20 bis 23 MSchG anzuwenden.

(7) § 8 ist

1. auf Bundesbeamte, Landeslehrer (§ 1 LDG 1984) und land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer (§ 1 LLDG 1985) nicht anzuwenden,

2. auf die übrigen von Abs. 1 erfaßten Bediensteten mit der Maßgabe anzuwenden, daß

a) eine Teilzeitbeschäftigung jedenfalls nicht zulässig ist, wenn der Bedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte, und

b) im Abs. 10 an die Stelle der Verweisungen auf § 10 Abs. 3 bis 7, 12 Abs. 1 und 13 MSchG die entsprechenden Verweisungen auf die § 20 bis 22 MSchG treten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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