(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Anlage 1 Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
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Zeitabstände | ||
1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen |
2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
3. | Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
4. | Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
5. | Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
6. | Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
7. | Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
8. | Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige
Stäube und Rauche | 1 Jahr |
10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
11. | Schweißrauch | 2 Jahre |
12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 | 2 Jahre |
14. | Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
15. | Toluol | 1 Jahr |
16. | Xylole | 1 Jahr |
17. | Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen
(Trichlorethylen), Tetrachlormethan
(Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan,
Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol | 1 Jahr |
18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
19. | Dimethylformamid | 1 Jahr |
20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder
Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
21. | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen | 1 Jahr |
22. | Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison3 |
23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
24. | Isocyanate | 1 Jahr |
25. | Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige
Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als
5 kg) | 2 Jahre |
26. | Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
27. | Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%,
nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
28. | Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im
Bergbau | 1 Jahr |
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
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Zeitabstände | ||
Lärm | 5 Jahre | |
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
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Zeitabstände | ||
1. | Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und
4 | 2 Jahre |
3. | Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder
Ganzkörpervibrationen) | 4 Jahre |
4. | Nachtarbeit | 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr |
5. | Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
6. | Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.
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1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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