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VGÜ Anlage 1 Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2), BGBl. II Nr. 550/2020, gültig ab 15.03.2020

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Anlage 1 Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen (ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)


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Zeitabstände
1.
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
1 Jahr
Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
2.
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr;
Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
3.
Arsen oder seine Verbindungen
1 Jahr
4.
Mangan oder seine Verbindungen
1 Jahr
5.
Cadmium oder seine Verbindungen
1 Jahr
6.
Chrom-VI-Verbindungen
1 Jahr
7.
Cobalt oder seine Verbindungen
1 Jahr
8.
Nickel oder seine Verbindungen
1 Jahr
9.
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche
1 Jahr
10.
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
2 Jahre
für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
11.
Schweißrauch
2 Jahre
12.
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr
13.
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2
2 Jahre
14.
Benzol
1 Jahr;
Kokereiarbeiten: 3 Monate
15.
Toluol
1 Jahr
16.
Xylole
1 Jahr
17.
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol
1 Jahr
18.
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
1 Jahr
19.
Dimethylformamid
1 Jahr
20.
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
1 Jahr
21.
Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
1 Jahr
22.
Phosphorsäureester
1 Jahr oder
am Ende der Saison3
23.
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1 Jahr
24.
Isocyanate
1 Jahr
25.
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)
2 Jahre
26.
Den Organismus besonders belastende Hitze
2 Jahre
27.
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)
2 Jahre
28.
Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau
1 Jahr

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)


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Zeitabstände
Lärm
5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)


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Zeitabstände
1.
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
5 Jahre
2.
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4
2 Jahre
3.
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)
4 Jahre
4.
Nachtarbeit
2 Jahre,
für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr
5.
Künstliche optische Strahlung
2 Jahre
6.
Elektromagnetische Felder
5 Jahre

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.

Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.

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1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAA-77359