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VGÜ § 9. Strafbestimmung, BGBl. II Nr. 224/2007, gültig ab 01.03.2008

§ 9. Strafbestimmung

Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt zu bestrafen: Übertretungen des § 6a gemäß § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG, Übertretungen der § 2, § 3, § 3a, § 3b, § 4 Abs. 3, § 5 und § 6 gemäß § 130 Abs. 1 Z 18 ASchG, Übertretungen des § 7 gemäß § 130 Abs. 1 Z 8 ASchG und Übertretungen des § 8 gemäß § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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