§ 5. Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG
(1) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
1. eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Abschnitts III A der gemäß § 16 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales „Arbeit - Gesundheit - Soziales”,
Sondernummer 2/1993, vom kundgemachten Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen und Technischen Richtkonzentrationen, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 20 fallen;
2. biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 4 ASchG.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
2. die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 ASchG entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
DAAAA-77359