§ 5. Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 51 ASchG
(1) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
(3) Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, daß Arbeitnehmer/innen
1. die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder
2. die an mindestens 30 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.
(4) (Anm.: Tritt mit in Kraft.)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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