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VGÜ § 4. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung, BGBl. II Nr. 412/1999, gültig von 01.01.2000 bis 25.01.2006

§ 4. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

(1) Eine gesundheitsgefährliche Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn eine tägliche persönliche Lärmexposition von L tief A, EP, 8h 85 dB, bzw. bei täglich wechselnder Exposition ein wöchentlicher Mittelwert der Tageswerte von L tief A, EP, 40h 85 dB überschritten wird.

(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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