§ 4. Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
(1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition von L tief A, eq, 8h 85 dB überschritten wird.
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG hat der/die untersuchende Arzt/Ärztin dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, daß eine Untersuchung durchgeführt wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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