VGÜ § 2. Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG, BGBl. II Nr. 224/2007, gültig von 01.03.2008 bis 28.02.2014

§ 2. Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 49 Abs. 1 ASchG

(1) Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;

2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;

3. Arsen oder seine Verbindungen;

4. Mangan oder seine Verbindungen;

5. Cadmium oder seine Verbindungen;

6. Chrom VI-Verbindungen;

7. Cobalt oder seine Verbindungen;

8. Nickel oder seine Verbindungen;

9. Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch;

10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub;

11. Schweißrauch;

12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen;

13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 und 41 ASchG ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte;

14. Benzol;

15. Toluol;

16. Xylole;

17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;

18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff);

19. Dimethylformamid;

20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin);

21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen;

22. Phosphorsäureester;

23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub;

24. Isocyanate.

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 und 41 ASchG, daß diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, daß während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Abs. 1 Z 13.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.

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