§ 10. Ausnahme
(1) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt:
1. Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG nicht von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen, sondern von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung durchgeführt werden.
2. Im Falle der Z 1 ist abweichend von Anlage 2, Punkt B 2.1. eine Besichtigung des Außenohres vorzunehmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG vor dem von gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnen durchgeführt wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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