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VGÜ § 10. Ausnahme, BGBl. II Nr. 27/1997, gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999

§ 10. Ausnahme

(1) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme von § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt:

1. Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG nicht von ermächtigten Ärzten/Ärztinnen, sondern von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung durchgeführt werden.

2. Im Falle der Z 1 ist abweichend von Anlage 2, Punkt B 2.1. eine Besichtigung des Außenohres vorzunehmen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten sowie den dazugehörenden Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen, in denen Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG vor dem von gemäß § 56 Abs. 2 ASchG ermächtigten Ärzte/Ärztinnen durchgeführt wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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