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VGÜ § 10. Ausnahme, BGBl. II Nr. 412/1999, gültig ab 01.01.2000

§ 10. Ausnahme

Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme vom § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56 Abs. 6 ASchG festgelegt:

Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß § 50 Abs. 2 ASchG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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