3. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 22. Schlussbestimmungen
(1) Gemäß § 110 Abs. 6 ASchG wird festgestellt, dass § 46 Abs. 2, 3, 5 und 8 ASchG gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft treten.
(2) Gemäß § 114 Abs. 3 ASchG wird festgestellt, dass § 71 Abs. 2 ASchG hinsichtlich geeigneter Arbeitskleidung für explosionsgefährdete Bereiche gleichzeitig mit dieser Verordnung in Kraft tritt.
(3) Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird festgestellt, dass in § 8 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung eine Abweichung von § 46 Abs. 2 ASchG und in § 11 Abs. 4 eine Abweichung von § 43 Abs. 2 Z 5 und 6 ASchG festgelegt werden.
(4) Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:
1. folgende gemäß § 106 Abs. 3 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl. Nr. 218/1983, in der geltenden Fassung: § 6 Abs. 5,§ 7 Abs. 4 erster Satz, in § 14 Abs. 2 die Wortfolge „und explosionsgefährdete Räume“, § 14 Abs. 3, in § 22 Abs. 5 die Wortfolge „und von explosionsgefährdeten Räumen“, in § 26 Abs. 10 erster Satz die Wortfolge „Explosionsgefährdete Räume und“;
2. folgende gemäß § 107 Abs. 1 ASchG als Bundesgesetz geltende
Bestimmungen der AAV: in § 74 Abs. 1 die Wortfolge „und in explosionsgefährdeten Räumen“, § 74 Abs. 2 erster Satz;
3. folgende gemäß § 109 Abs. 2 ASchG als Bundesgesetz geltende
Bestimmungen der AAV:§ 59 Abs. 8 letzter Satz, in § 59 Abs. 13 die Wortfolge „, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche“ sowie der Passus „oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird.“, § 60 Abs. 4 bis 9;
4. folgende gemäß § 110 Abs. 8 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der AAV:§ 16 Abs. 3 und in Abs. 8 erster Satz der Begriff „und 3“, § 54 Abs. 2, 3, 4, 5, in § 54 Abs. 6 die Wortfolge „brandgefährlichen Arbeitsstoffen und“, § 54 Abs. 7 bis 9;
5. den gemäß § 114 Abs. 4 Z 8 ASchG als Bundesgesetz geltenden § 73 Abs. 2 zweiter Satz AAV.
6. in § 62 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991, der Verweis „§§ 59 und 60 AAV“; dieser wird ersetzt durch den Verweis auf „§ 17 VEXAT“.
(5) Die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 425/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 4 entfällt das Zitat „§ 20 Abs. 8,“.
2. In § 20 Abs. 4, 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge „brandgefährliche oder“.
3. § 20 Abs. 8 tritt außer Kraft.
4. In § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und explosionsgefährdeten“
5. § 42 Abs. 2 lautet:
„(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.“
6. § 96 Abs. 1 Z 3, Abs. 6 und Abs. 9 treten außer Kraft.
7. In § 96 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „und Methan“.
8. In § 96 Abs. 3, 5 und 8 wird das Zitat „Z 1 bis 3“ jeweils ersetzt durch „Z 1 und 2“.
9. § 97 Abs. 1 zweiter Satz tritt außer Kraft.
10. § 120 Abs. 4 zweiter Satz tritt außer Kraft.
11. § 121 tritt außer Kraft.
12. § 122 Abs. 2 zweiter Satz tritt außer Kraft.
13. In § 123 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 120 bis 122“ ersetzt durch „§§ 120 und 122“, lautet der letzte Halbsatz „wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.“ und entfallen die Ziffern 1 und 2.
14. In § 130 Abs. 4 wird die Wortfolge „explosible Gas-Luftgemische im Sinne des § 20 Abs. 8“ ersetzt durch „eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze“.
15. In § 130 Abs. 5 wird der Satzteil „die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (§ 20 Abs. 8) rechtzeitig anzeigen.“ ersetzt durch die Wortfolge „rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.“
(6) In § 51 der Arbeitsmittel-Verordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002, entfällt der Abs. 7 und wird in Abs. 8 der Verweis „Abs. 1 bis 7“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 6“.
(7) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung
1. folgende gemäß § 195 Abs. 1 Z 1 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bestimmungen der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten: § 32, 36, 38, 41, 47A, weiters § 47B Abs. 1 lit. b bis g jeweils hinsichtlich explosionsgefährdeter Bereiche, § 47B Abs. 2, in § 47D die Wortfolge „sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 47B Abs. 2“ sowie die Anlage „Bestimmungen über die Durchführung von Feuerarbeiten in explosions- und feuergefährdeten Betriebsbereichen“;
2. §§ 18 und 126 Abs. 6 der gemäß § 195 Abs. 1 Z 4 MinroG als Bundesgesetz geltenden Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, außer Kraft treten;
3. in § 3 Abs. 1 der gemäß § 196 Abs. 1 Z 7 MinroG als Bundesgesetz geltenden Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 21/2002, im ersten Satz der Satzteil „wenn sie sich jedoch in explosionsgefährdeten Bereichen in geschlossenen Räumen befinden, mindestens vierteljährlich“ und im zweiten Satz die Wortfolge „in explosionsgefährdeten oder“ außer Kraft treten.
(8) Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. Richtlinie 1999/92/EG vom , ABl. Nr. L 23 vom , berichtigt durch ABl. Nr. L 134 vom , über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können;
2. Richtlinie 92/91/EWG vom , ABl. Nr. L 348 vom , über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz;
3. Richtlinie 92/104/EWG vom , ABl. Nr. L 404 vom , über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben, hinsichtlich ihrer Bestimmungen über den Explosionsschutz im Geltungsbereich dieser Verordnung.
(9) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10) § 3 Abs. 2,§ 7 Abs. 2 und 2a,§ 15 Abs. 3 und 3a und im Anhang die Punkte 21, 25 sowie 29 jeweils samt Überschrift, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012 treten mit in Kraft.
(11) § 2 Abs. 1 Z 1 und § 11 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015 treten mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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