§ 1. Allgemeine Anforderungen
(1) Die in das Deckungsstockverzeichnis gemäß § 249 Abs. 1 VAG 2016 eingetragenen Vermögenswerte sind nach den gesonderten Abteilungen des Deckungsstocks gemäß § 300 Abs. 1 Z 1 bis 8 VAG 2016 zu kennzeichnen.
(2) Die in das Deckungsstockverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte sind nach den in der Anlage zu § 1 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FMA vorzulegenden Meldungen (Versicherungsunternehmen Meldeverordnung – VU-MV), BGBl. II Nr. 217/2015, definierten Vermögenswertspezifikationen (Complementary Identification Codes, CIC) zu kennzeichnen.
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