VerwGesG 2016 § 23. Wahrnehmungspflicht, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 23. 4. Abschnitt Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten

§ 23. Wahrnehmungspflicht

(1) Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte schließen (Wahrnehmungsverträge).

(2) Verwertungsgesellschaften haben in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge Rechte oder Rechtekategorien für bestimmte Nutzungsarten, Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und Rechte für Gebiete festzulegen, die ein Rechteinhaber nach seiner Wahl der Verwertungsgesellschaft einräumen kann. Bei der Festlegung dieser Rechte oder Rechtekategorien ist das Gleichgewicht zu wahren zwischen der Freiheit der Rechteinhaber, über ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände zu verfügen, und der Fähigkeit der Verwertungsgesellschaft, die Rechte wirksam wahrzunehmen.

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