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VerwGesG 2016 § 14. Mitgliederhauptversammlung, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 12. 3. Abschnitt Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung

§ 14. Mitgliederhauptversammlung

(1) Das Organ der Verwertungsgesellschaft, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben (Mitgliederhauptversammlung), ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über:

1. Änderungen der Organisationsvorschriften und der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge;

2. die Ernennung, Entlassung und Überwachung der Mitglieder des Leitungs- und des Aufsichtsorgans, die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstiger Leistungen, darunter Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgungsansprüche, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen an sie; über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Leitungsorgans oder über die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen entscheidet die Mitgliederhauptversammlung nicht, wenn die Befugnis zur Entscheidung darüber dem Aufsichtsorgan übertragen wurde;

3. die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge und für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

4. die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und etwaige Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

5. die Grundsätze für das Risikomanagement;

6. die Genehmigung des Erwerbs, des Verkaufs oder der Beleihung von unbeweglichen Sachen;

7. die Genehmigung von Zusammenschlüssen und Bündnissen, die Gründung von Tochtergesellschaften und die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen;

8. die Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie der Stellung von Darlehenssicherheiten oder –bürgschaften;

9. die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers und die Genehmigung des Transparenzberichts; für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft bleibt die Maßgabe nach § 22 Abs. 6 GenG unberührt.

(3) Die Mitgliederhauptversammlung kann die Befugnisse nach Abs. 2 Z 5 bis 8 dem Aufsichtsorgan übertragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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