VerwGesG 2016 § 10. Abgrenzung von
Wahrnehmungsgenehmigungen, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016
§ 3. 2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung
§ 10. Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen
Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden und diese Entscheidung auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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