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VerwGesG 2016 § 92. Zusammenarbeit mit der Kommission, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 85. 10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 92. Zusammenarbeit mit der Kommission

(1) Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in Österreich vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen in Österreich, zur Einhaltung der §§ 54 bis 62 durch die Verwertungsgesellschaften und eine Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch die Nutzer, Verbraucher, Rechteinhaber und andere interessierte Parteien.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum eine Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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