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VerwGesG 2016 § 91. Zugang zur Mehrgebietslizenzierung, BGBl. I Nr. 27/2016, gültig ab 01.06.2016

§ 85. 10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 91. Zugang zur Mehrgebietslizenzierung

(1) Wenn eine Verwertungsgesellschaft, die die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken nutzbar macht, bis zum weder Bewilligungen für die gleichzeitige Nutzung in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Repertoire erteilt oder angeboten hat noch eine andere Verwertungsgesellschaft damit betraut hat, können ihre Bezugsberechtigten ihr diese Rechte für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Dritten oder über eine andere Verwertungsgesellschaft Mehrgebietslizenzen erteilen zu können.

(2) Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, haben es solchen Rechteinhabern zu ermöglichen, ihnen elektronisch Daten über ihre Werke, ihren Rechte und die Gebiete, für die sie die Rechte einräumen, auf Grundlage branchenüblicher Standards und Praktiken zu übermitteln.

(3) In Streitigkeiten einer Verwertungsgesellschaft mit einem Bezugsberechtigten über dessen Anspruch nach Abs. 1 kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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