§ 85. 10. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 90. Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung
(1) Die §§ 41, 42, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen.
(2) §§ 30 bis 32, 34 und 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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